Garantierte Lektionenanzahl (Auszug aus der Schulordnung Art. 8)

8.1 Das bezahlte Schulgeld berechtigt zum Bezug von mindestens 18 Unterrichtseinheiten pro Semester für den wöchentlich stattfindenden Instrumental- und Gesangsunterricht und entsprechend von mindestens 9 Unterrichtseinheiten pro Semester für den 14-täglich stattfindenden Instrumental- und Gesangsunterricht.

8.2 Auf schriftlichen Antrag rückvergütet werden ausgefallene Lektionen, welche durch die Abwesenheit von Musiklehrpersonen verursacht und nicht vor- oder nachgeholt wurden, sofern durch diese Abwesen­heiten weniger als 18, resp. 9 zählbare Unterrichtseinheiten pro Semester erreicht werden. Die Abrechnung kann erst nach Semesterende erfolgen. In der Regel wird die Rückvergütung beim Schulgeld des Folge­semesters in Abzug gebracht. In begründeten Fällen wird der fällige Betrag rückerstattet.

8.3 Für die Berechnung der zählbaren Lektionen gelten die folgenden Ereignisse als erteilte Lektionen; sie werden bei der Zählung mitgerechnet: - kantonale / örtliche Feiertage - Unterrichtsausfälle wegen schulischer Anlässe - von Schüler/-innen abgesagte und nicht nachgeholte Lektionen - von Schüler/-innen versäumte Lektionen

Bitte füllen Sie dazu folgendes Formular vollständig aus:

Antrag auf Rückerstattung

Guthaben *