Garantierte Lektionenanzahl (Auszug aus der Schulordnung Art. 8)
8.1 Das bezahlte Schulgeld berechtigt zum Bezug von mindestens 18 Unterrichtseinheiten pro Semester für den wöchentlich stattfindenden Instrumental- und Gesangsunterricht und entsprechend von mindestens 9 Unterrichtseinheiten pro Semester für den 14-täglich stattfindenden Instrumental- und Gesangsunterricht.
8.2 Auf schriftlichen Antrag rückvergütet werden ausgefallene Lektionen, welche durch die Abwesenheit von Musiklehrpersonen verursacht und nicht vor- oder nachgeholt wurden, sofern durch diese Abwesenheiten weniger als 18, resp. 9 zählbare Unterrichtseinheiten pro Semester erreicht werden. Die Abrechnung kann erst nach Semesterende erfolgen. In der Regel wird die Rückvergütung beim Schulgeld des Folgesemesters in Abzug gebracht. In begründeten Fällen wird der fällige Betrag rückerstattet.
8.3 Für die Berechnung der zählbaren Lektionen gelten die folgenden Ereignisse als erteilte Lektionen; sie werden bei der Zählung mitgerechnet:
- kantonale / örtliche Feiertage
- Unterrichtsausfälle wegen schulischer Anlässe
- von Schüler/-innen abgesagte und nicht nachgeholte Lektionen
- von Schüler/-innen versäumte Lektionen
Bitte füllen Sie dazu folgendes Formular vollständig aus: